Prämienverbilligung (IPV) in der Schweiz — Anspruch, Höhe und Antrag
Prämienverbilligung
Aktualisiert: April 2026
Lesezeit: 8 Minuten
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein Instrument des Bundes und der Kantone, um Personen mit bescheidenen finanziellen Verhältnissen bei den Krankenkassenprämien zu entlasten. Rund ein Viertel aller in der Schweiz lebenden Personen profitiert von dieser Unterstützung — doch viele Berechtigte beantragen sie gar nicht. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte zur Prämienverbilligung.
Grundlagen und Rechtsgrundlage
Artikel 65 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Die Finanzierung erfolgt gemeinsam durch Bund und Kantone. Der Bund leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag, die Kantone ergänzen diesen mit eigenen Mitteln.
Da die Umsetzung kantonal geregelt ist, unterscheiden sich die Anspruchsbedingungen, Einkommensgrenzen und die Höhe der Verbilligung teils erheblich. Es lohnt sich, die Regelungen Ihres Wohnkantons genau zu prüfen.
Wer hat Anspruch auf IPV?
Grundsätzlich können folgende Personen IPV beantragen:
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die obligatorisch krankenversichert sind
- Personen, deren steuerbares Einkommen und Vermögen unter den kantonalen Grenzen liegen
- Familien mit Kindern — hier gelten oft grosszügigere Einkommenslimiten
- Junge Erwachsene in Ausbildung (18–25 Jahre) — viele Kantone gewähren ihnen erhöhte Verbilligungen
- Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe — hier wird die IPV oft automatisch gewährt
Einkommensgrenzen nach Kantonen (Auswahl)
Die folgenden Werte sind Richtwerte und können jährlich angepasst werden:
| Kanton | Einzelperson (max. Einkommen) | Ehepaar mit 2 Kindern | Antragsfrist |
| Zürich | ca. CHF 54'000.– | ca. CHF 87'000.– | Automatisch / kein Antrag nötig |
| Bern | ca. CHF 42'000.– | ca. CHF 72'000.– | Bis 31. Dezember |
| Luzern | ca. CHF 39'000.– | ca. CHF 68'000.– | Bis 31. März |
| Basel-Stadt | ca. CHF 48'000.– | ca. CHF 79'000.– | Automatisch |
| St. Gallen | ca. CHF 36'000.– | ca. CHF 63'000.– | Bis 31. Dezember |
| Aargau | ca. CHF 41'000.– | ca. CHF 71'000.– | Bis 31. März |
| Genf | ca. CHF 52'000.– | ca. CHF 85'000.– | Automatisch |
Hinweis: Die Einkommensgrenzen beziehen sich auf das steuerbare Einkommen gemäss letzter definitiver Veranlagung. Vermögen wird teilweise angerechnet.
Wie hoch fällt die Verbilligung aus?
Die Höhe der IPV ist abhängig vom Kanton, dem Einkommen und der Haushaltsgrösse. Einige Beispiele:
- Frau Gerber, alleinstehend, Kanton Bern: Steuerbares Einkommen CHF 31'000.–. Ihre monatliche Grundversicherungsprämie beträgt CHF 398.–. Dank IPV wird diese um CHF 187.– reduziert — sie zahlt effektiv CHF 211.– pro Monat.
- Familie Sutter, 2 Erwachsene und 3 Kinder, Kanton Luzern: Gemeinsames Einkommen CHF 59'000.–. Die Gesamtprämie der Familie beträgt CHF 1'340.– monatlich. Die IPV übernimmt CHF 520.– — die Familie zahlt noch CHF 820.–.
- Herr Tobler, Student, Kanton Zürich: Steuerbares Einkommen CHF 8'500.–. Seine Prämie von CHF 312.– wird vollständig durch die IPV gedeckt — er zahlt CHF 0.–.
Wichtig: Viele Kantone kombinieren die IPV mit einem Kassenwechsel. Wenn Sie zu einer günstigeren Kasse wechseln und gleichzeitig IPV beziehen, sinkt Ihre effektive Prämienbelastung doppelt.
So beantragen Sie die IPV
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kanton:
- Automatische Kantone (z. B. Zürich, Basel-Stadt, Genf): Sie müssen nichts tun. Der Kanton berechnet die IPV anhand Ihrer Steuerdaten und überweist sie automatisch an Ihre Krankenkasse oder direkt an Sie.
- Antragskantone (z. B. Bern, Luzern, St. Gallen, Aargau): Sie müssen den Antrag aktiv stellen — entweder online über die Webseite der kantonalen Ausgleichskasse oder per Formular. Versäumen Sie die Frist nicht!
Benötigte Unterlagen (bei Antragskantonen):
- Aktuelle Steuerveranlagung (letzte definitive Veranlagung)
- Nachweis der Krankenkassenmitgliedschaft (Policennummer, Kassenname)
- Personalausweis oder Aufenthaltsbewilligung
- Ggf. Lohnausweis oder Ausbildungsbestätigung
Häufige Fehler und Stolperfallen
- Antrag vergessen: In Kantonen ohne Automatismus verfällt der Anspruch, wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig einreichen. Tragen Sie sich die Frist im Kalender ein.
- Falsches Referenzjahr: Die IPV basiert in der Regel auf dem steuerbaren Einkommen von vor zwei Jahren. Wenn sich Ihr Einkommen seitdem stark verändert hat (z. B. durch Jobverlust), können Sie einen Härtefall-Antrag stellen.
- Vermögen nicht beachtet: Einige Kantone berücksichtigen auch das Vermögen. Selbst bei tiefem Einkommen kann ein hohes Vermögen den IPV-Anspruch reduzieren oder aufheben.
- Umzug in anderen Kanton: Bei einem Kantonswechsel müssen Sie die IPV am neuen Wohnort neu beantragen. Die Regeln des neuen Kantons gelten ab Umzugsdatum.
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